Kinder-Uni Oberschwaben e. V.

In Zusammenarbeit mit der Universität Tübingen

Wissenschaft ist für alle da

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Kinder-Uni Oberschwaben e. V.“.  Die Unterzeile lautet: „In Zusammenarbeit mit der Universität Tübingen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 88527 Unlingen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts 89073 Ulm eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt der Verein den Zusatz e.V..

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Vorlesungen, Exkursionen, Workshops, Forscherkursen und sonstigen Veranstaltungen in Kooperation mit Erziehungsberechtigten, Schulen, Unternehmen und anderen Einrichtungen.

(2) Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben bzw. Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen, Projektmitteln der öffentlichen Hand und zweckgebundenen Mitteln sowie Erträgen aus dem Vereinsvermögen.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Kinder-Uni Oberschwaben e. V. bietet kindgemäße und wissenschaftsgerechte Vorlesungen, Workshops und Exkursionen, die sich vor allem an Kinder richten.

a. Hierbei wirkt die Kinder-Uni Oberschwaben e.V. insbesondere mit der Kinder-Uni Tübingen zusammen und richtet ihre Maßstäbe nach universitären Standards.

b. Die Themen und Dozentinnen und Dozenten werden in der Regel aus dem bestehenden Vorlesungsangebot der Kinder-Uni Tübingen gewählt. Diese können ergänzend auch von anderen Kinder- und Junior-Universitäten angeworben werden.

c. Die Dozentinnen und Dozenten der Kinder-Uni Oberschwaben e. V. sind Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren. Es können auch andere qualifizierte Personen als Dozentinnen und Dozenten sowie Kursleiterinnen und Kursleiter tätig werden (z. B. wissenschaftliche Mitarbeiter/innen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Privatdozenten/-dozentinnen, Honorarprofessorinnen/-professoren, Wissenschaftler/innen aus Unternehmen und Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Lehrkräfte).

(2) Die Kinder-Uni Oberschwaben e. V. arbeitet mit kooperierenden Schulen zusammen. Diese stellen für die einzelnen Bildungsangebote Räume, die den Erfordernissen entsprechen, sowie geeignetes Aufsichtspersonal zur Verfügung und sorgen nach Möglichkeit für eine Vor- und Nachbereitung ihrer Schülerinnen und Schüler.

(3) Die Organisation und Verwaltung erfolgt maßgeblich über ein Verwaltungsprogramm mit Homepage, über die auch die Anmeldung durch Erziehungsberechtigte und Schulen erfolgt. In diese werden nach Möglichkeit ergänzende Informationen zur Vor- und Nachbereitung eingestellt, die öffentlich eingesehen werden können.

(4) Für die angebotenen Veranstaltungen und die wissenschaftlich-pädagogischen Beiträge für die Homepage, die für Vor- und Nachbereitungen eingestellt werden, können Honorare und Aufwandsentschädigungen bezahlt werden.

(5) Weitere Aufgabenbereiche, die sich noch als notwendig erweisen sollten, müssen sich aus dem Vereinszweck (siehe § 2) ergeben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Vereine, Schulträger, Stiftungen, Gesellschaften, kirchliche Institutionen, Verbände und Unternehmen) werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks und der Aufgaben gemäß § 2 u. 3 einsetzen will.

(2) Das Mitglied als natürliche Person muss das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Schrift-/Textform an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung erfolgt schriftlich ohne Begründung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, dessen Austritt, dessen Streichung von der Mitgliederliste oder dessen Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss in Schrift-/Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6) Der Ausschluss des Mitglieds kann vom Vorstand verfügt werden, wenn dieses in schuldhafter Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen und Wahlen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied soll sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgabe nach besten Kräften und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung erfolgt in der Regel einmal jährlich durch Bankeinzug zu Beginn des Kalenderjahres. Weiteres kann die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung regeln.

(5) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

(6) Zuwendungen an den Verein mit spezieller Zweckbestimmung hat der Vorstand gesondert zu verwalten und nur zur Erfüllung des bestimmten Zweckes zu verwenden.

(7) Endet die Mitgliedschaft nach § 4 besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags – trotz zweimaliger Mahnung unter Fristsetzung von zwei Wochen – im Rückstand ist.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, wie z. B. ein Beirat oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (vgl. § 8) und der Kassenprüfer (vgl. § 9).

2. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (vgl. § 5)

4. Auflösung des Vereins (vgl. § 10)

5. die Bearbeitung aller Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des vorausgegangenen Geschäftsjahres statt. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind möglich. Die Einladung erfolgt schriftlich (in der Regel per E-Mail) mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch die/den 1. stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(3) Der/die Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder innerhalb einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam in Schrift-/Textform einzuladen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 1. stellvertretende Vorsitzende.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden. Im Rahmen virtueller Mitgliederversammlungen sind Abstimmungen durch Schrift-/Textform und Umfragen entsprechend der eingesetzten Verwaltungs- und Konferenzprogramme
möglich.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antragabgelehnt.

(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem protokollführenden Vorstandsmitglied
und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 4 Abs. 1 und 2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat jeweils eine Stimme.

(9) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

– dem/der Vorsitzenden,
– dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
– sowie bis zu zwei Beisitzern/Besitzerinnen.

Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vertretungsberechtigt und handlungsbefugt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Der/die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die beiden Stellvertreter/innen vertreten gemeinsam, im Innenverhältnis jedoch nur im Fall der Verhinderung der/des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl ein vorläufiges Vorstandsmitglied ernennen.

(4) Der Vorstand hat für die Geschäftsführung, den Haushalt und das Kinder-Uni-Programm zu sorgen. Er kann Aufgaben delegieren.

(5) Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme der Kooperationsschulen sowie die Dauer und Art der Zusammenarbeit mit diesen. Das Kinder-Uni-Programm und dessen Durchführung spricht er regelmäßig mit den Kooperationsschulen ab.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Mitgliederversammlung.

(8) Der/die Vorsitzende ist im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen. Bei einer Mittelverwendung, die im Einzelfall 1000 € übersteigt, ist er/sie hierzu nur zusammen mit einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden berechtigt.

(9) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern für fehlerhaftes Handeln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten haftet der Verein mit seinem Vermögen.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Vereinskasse durch zwei nicht dem Vorstand angehörigen Kassenprüfern/-prüferinnen geprüft.

(2) Die Wahl der Kassenprüfer/innen durch die Mitgliederversammlung erfolgt jährlich. Gewählt werden die Kassenprüfer vorrangig aus dem Kreis der Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(3) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das nach Bezahlen von Vereinsverbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen mit Zustimmung des Finanzamts an die entsprechenden Schulträger oder Fördervereine der Kooperationsschulen zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des bisherigen Vereinszweckes (§ 2). Finanziell berücksichtigt werden die Kooperationsschulen, mit denen der Verein im Jahr der Auflösung zusammenarbeitet und deren Schulverein und/oder Schulträger Vereinsmitglieder sind. Falls dies nicht möglich ist, sind die Mittel für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB.